Be your own live-act!
Mach's dir selbst!

Über den Playground

News

Philosphie

Projekte

Shows

Workshops

Music

Mailorder

Crossing Bridges

Verein!

Forschung

Kontakt

Links

Support

English

Satzung des Playground e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Playground".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.
(geschah am 26.2.2002, VR 12258
)
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2001

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977" in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Spiels mit Musik und Jonglage
als Prävention in der Jugendarbeit.
3. Der Satzungszweck ist die Förderung der Jugendpflege. Dies geschieht insbesondere durch künstlerische und musische Projekte im sozial- und erlebnispädagogischen sowie heilpädagogischen Bereich. Im Mittelpunkt steht dabei die Schaffung und Gestaltung von (Frei)Räumen, in denen mit Musik- und Jonglierinstrumenten, Verkleidung, Licht und Farbe experimentiert und gespielt werden kann. Es geht hierbei neben um die Stärkung des Selbstbewußtseins durch Erfolgserlebnisse und Flowerleben und um die Verbesserung des Koordinationsvermögens durch Musik und Bewegung. Darüberhinaus geht es um die Erweiterung der persönlichen Ausdrucksmöglichkeiten und um soziale Lernprozesse im Zusammenspiel innerhalb einer Gruppe. Die Arbeit des Vereins geschieht in Form von
a) Spielraumgestaltung, Jonglierworkshops und Musikprojekte (z.B Workshops, Konzerte, Musik- und VideoProduktionen) im Raum Frankfurt in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Trägern
b) interkulturelle Begegnung für Kinder und Jugendliche mit Schwerpunkt Balkan z.B durch die Organisation von Ferienfreizeiten, Festivals, Zirkus- und Theaterprojekte.
c) sekundär-präventive Projekte auf Veranstaltungen von moderner elektronischer Tanzmusik, z.B in Form von Aufklärungsarbeit in Bezug auf Suchtpotential legaler und illegaler Drogen, "Talk-Out" Möglichkeiten, Spielstände

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche/juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag von 20 DM im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu der Rechtfertigung bzw Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder bezahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen,
einem Schriftführenden und Kassenwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, ihre Stellvertreter, der
Kassenwart und der Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzenden werden
von der Mitglieder Versammlung durch einen besonderen Wahlgang bestimmt. Die
jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
im Amt bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere die Aufgabe, Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen, die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Arbeitsverträge zu schließen und zu
kündigen.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich zweimal im Jahr statt. Die Einladungen zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Beifügung der Tagesordnung.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens drei Vorstandsmitglieder darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der in der Vorstandssitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit kommt ein Beschluß nicht
zustande.
6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlichgefasst werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
b) die Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahme von Darlehen ab 1000 DM.
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Satzungsänderung
h) Auflösung des Vereins
5. Jede Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei zu Nein-stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienene Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunktbereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
Die Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen von dem Protokollführer zu unterzeichen.

§ 9 Auflösung des Vereins und der Vereinsbindung
1. Für den Beschluß den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheitder in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Vermögensempfänger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Jugendpflege zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§10. Unterschriften

Seyo O, Micha Jencik, Caro Hock, Kerstin Heusslein, Stefan Goldgruber, Constanze Maly, Jennifer Horbert

 

Vorstand 2009

Scott Fair, Constanze Maly, Stefan Ludley, Seyo O, Micha Jencik, Eyke Roth

V orstand 2012

Conni Maly, KeikoSchmitt, Katja Rumpel, Tania Felske,Stefan Ludley, Michael Jencik

Playground Konto bei der GLS Bank

Playground e.V.
KTO 6026695100
BLZ 43060967

Unser Jahresmitgliedsbeitrag ist 12 Euro (1 Euro im Monat)
Fördermitglieder ab 20 Euro im Jahr.
Der Playground kann Quittungen über Spenden und Fördermitgliedsbeiträge ausstellen.